Der Schornsteinfeger: Ihr Sicherheits-, Umwelt- und Energieexperte

Ralf KAMPA - Ihr Dienstleistungsbetrieb

Kompetenter Dienstleistungsbedarf-Gebäudetechnik und Feuerungsanlage

Schornsteinfeger-Gebühren von der Steuer absetzen

Handwerkerleistungen, wie die Schornsteinfeger-Gebühren, von der Steuer absetzen

Privatpersonen können in ihrer Einkommensteuererklärung Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen.

 

 

 

 

Wichtig hierbei ist:

Voraussetzungen für den Steuerbonus
Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.
Dies sind beispielsweise:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o.Ä.
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
  • Modernisierung des Badezimmers
  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, TV, PC)
  • Maßnahmen der Gartengestaltung
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
  • Gebühren für Schornsteinfeger

Hinweis:

  • In bestehenden Gebäuden sind handwerkliche Tätigkeiten (auch Herstellungsaufwand) grundsätzlich begünstigt, im Rahmen einer Neubaumaßnahme dagegen nicht. Die Handwerkerleistung erfolgt im Haushalt des Auftraggebers – es ist egal, ob man dort als Mieter oder Eigentümer lebt.
  • Wird z.B. ein Fenster in der Werkstatt des Handwerkers angefertigt, sind nur die darauf entfallenden Arbeitskosten für den Einbau des Fensters begünstigt.

Für Mieter gilt:

  • Die Kosten können durch die Jahresabrechnung oder durch die Bescheinigung des Vermieters steuerlich geltend gemacht werden.
  • Die Steuerermäßigung wird auch im Fall der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung gewährt, sofern der Nutzende die Aufwendungen tatsächlich getragen hat.
  • Bei vom Arbeitgeber getragenen Handwerkerleistungen in einer vom Arbeitnehmer bewohnten Dienst- oder Werkswohnung, kann der Arbeitnehmer die Steuerermäßigung nur dann in Anspruch nehmen, wenn er die Aufwendungen als Arbeitslohn versteuert hat und die Handwerkerleistung nicht durch eigenes Personal des Arbeitgebers durchgeführt wurde.

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (z.B. Eigentümer einer Eigentumswohnung), die Handwerkerleistungen für das Gemeinschaftseigentum – im Regelfall über einen Verwalter - beauftragen und den Steuerbonus nutzen möchten, gilt:

  • In der Jahresabrechnung müssen die im Kalenderjahr für Handwerkerleistungen unbar gezahlten Beträge gesondert aufgeführt werden.
  • Der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) muss ausgewiesen sein.
  • Der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers ist anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell zu errechnen (z.B. durch Grundbuchauszug) bzw. wird vom Verwalter bescheinigt.
  • Bei Handwerkerleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden, sind nur Aufwendungen für die auf Privatgelände ausgeführten Handwerkerleistungen begünstigt.

Nachweise für den Steuerbonus

  • Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen werden durch eine Rechnung des Handwerkers nachgewiesen.
  • Materialkosten sind nicht begünstigt.
  • Arbeitskosten sowie Fahrtkosten einschließlich darauf entfallender Mehrwertsteuer sind begünstigt – ein gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer ist dabei nicht erforderlich.
  • Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein.
  • Bei Wartungsverträgen, bei denen sich die Arbeitskosten pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben, genügt eine Anlage zur Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen.
    Auch von Kleinunternehmern ausgestellte Rechnungen, die keine Mehrwertsteuer ausweisen, sind begünstigt.

Hinweis:

  • Die unbare Zahlung auf das Konto des Handwerkers wird nachgewiesen (z.B. durch Überweisungsbeleg, Kontoauszug, Verrechnungsscheck, Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren). Barzahlungen sind nicht begünstigt. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auch dann möglich, wenn die Handwerkerleistung von dem Konto eines Dritten bezahlt worden ist.
  • Der Steuerbonus kann nicht gewährt werden, wenn die Handwerkerleistungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden.
  • Ebenso wird der Steuerbonus nicht gewährt, wenn gleichzeitig das Kfw-Gebäudesanierungsprogramm genutzt wird.

 

Alle Angaben ohne Gewähr!

Beachten Sie bitte das das deutsche Steuerrecht eine sehr komplizierte Rechtsmaterie ist, wenden Sie sich für Fragen an einen Steuerberater oder einen anderen für die Steuerberatung zugelassenen Berufsstand.

 

Quelle:

Zentralverband des Deutschen Handwerks
Abteilung Steuer- und Finanzpolitik
Mohrenstraße 20/21 | 10117 Berlin
Telefon: 030/2 06 19-0 | Telefax: 030/2 06 19-460
E-Mail: Steuernetzwerk@zdh.de
Internet: www.zdh.de und www.handwerk.de


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Gebühren

Sehr geehrter Leser,

alles was per Verordnung oder gar Gesetz uns Bürgern vorgegeben wird, erzeugt ein

gewisses Maß an Unmut. Davon ist auch das Schornsteinfegerhandwerk nicht ausgenommen.

Da kommt der Schornsteinfeger zu Ihnen ins Haus obwohl ihn niemand bestellt hat,

verrichtet eine Arbeit deren Notwendigkeit Sie anzweifeln, oder meinen ein Anderer

könne diese Arbeit genauso gut erledigen.

Und dann sollen Sie dafür auch noch Gebühren bezahlen.

Doch halt, so einfach liegen die Dinge nun doch nicht. Der Schornsteinfeger erfüllt die ihm übertragenen Arbeiten, die der Staat nach Anhörung aller Fachverbände dem Schornsteinfegerhandwerk übertragen hat.

So stellten die Fachverbände der Heizung und Geräteshersteller erst 2005 im technischen Hearing fest, dass es trotz aller technischen Fortschritte keine eigensicheren Feuerstätten gibt und eine Überprüfung in gewissen Zeiträumen unbedingt erforderlich sei. Diese Überprüfung kann nach Auffassung des Staates kostengünstig, flächendeckend und frei von eigenen Verkaufsinteressen

nur vom Schornsteinfegerhandwerk ausgeführt werden. Deshalb werden die für die Schornsteinfegerarbeiten anfallenden Gebühren auch über so genannte REFA-Gutachten (Zeiterfassungsstudien) neutral ermittelt, und dann nach Anhörung der Interessenverbände wie „Haus und Grund“ oder Mietervereinigung“ in Gebühren umgesetzt.

Es gibt wohl in der Arbeitsvorgabe und in der Gebührenfestsetzung kein transparenteres Handwerk wie das des Schornsteinfegers.

 

Haben Sie Fragen zu diesem Thema dann sprechen Sie bitte mit mir.

 

Gesetzliche Grundlage der Schornsteinfegergebühren:

In dem § 20 des Schornsteinfegergesetzes sind klare Vorgaben über die Gebühren und die Rechnungsstellung festgeschrieben.

Wichtigster Anhaltspunkt für die Bemessung der Gebühren ist der Arbeitsumfang, die zeitliche Inanspruchnahme und die dem bev. Bezirksschornsteinfeger entstehenden notwendigen Aufwendungen, die mit einer bestimmten Tätigkeit verbunden sind. Als notwendige Aufwendungen gelten insbesondere die Anschaffung von Maschinen, Kehr- und Überprüfungs- sowie Messgeräten. Der Anschaffungspreis, Reparatur- und Instandhaltungskosten sowie der Verschleiß solcher Geräte müssen abgedeckt werden.

 

Eine Erhöhung oder Ermäßigung der Gebühren ist dem bev. BSM nicht gestattet. Der bev. BSM hat eine spezifizierte Rechnung zu erstellen, damit jeder Kunde ohne Schwierigkeit die Rechnung nachprüfen kann.

 

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Unbenutzt - Selten - Gelegentlich... benutzt. Was heißt das?

 

Sehr geehrter Leser,

 

mit den Preissteigerungen bei Gas und Öl begann der Holzmarkt zu boomen. Deshalb floriert nach wie vor das Geschäft mit Stückholz und Pellets. Stückholz und Pellets sind heute bereits eine wirtschaftliche Alternative zu den herkömmlichen

Brennstoffen.

 

Die jährlichen Gesamtkosten (€ / Jahr inkl. MWSt.) für die Wärmeversorgung in einem Einfamilienhaus (Neubau) betragen für Heizöl (Niedertemperatur) ~ 2.743,- €,

für Erdgas (Brennwert) ~ 2579,- €, für Scheitholz ~ 1.880,- € und für Pellets ~ 2.396,- €. (Quelle: nach Dr. L. Eltrop, IER, Universität Stuttgart, Stand Mai 2006).

 

 

Feste Brennstoffe (Scheitholz oder Pellets) sollten Sie in entsprechenden zugelassenen Öfen verbrennen. Der Ofen ist wegen der besseren Wärmeausnutzung (Wirkungsgrad) immer einem offenen Kamin vorzuziehen.

Bei der Verbrennung von festen Brennstoffen entstehen auch Abgase die über einen Schornstein ins Freie abgeführt werden müssen.

Dieser Schornstein unterliegt je nach Nutzungsart der regelmäßigen Kehrpflicht und dafür fallen auch Gebühren an.

Diese Gebühren möchte nun der eine oder andere Betreiber einer solchen Feuerstätte sparen. Einige melden deshalb ihre Feuerstätte gar nicht an (Gefahr des Verlustes des Versicherungsschutzes). Andere meinen, dass die Kehrhäufigkeit zu oft vorgenommen wird und nicht notwendig sei. „Wir heizen doch nur selten“, bekommt der Schornsteinfeger dann sehr oft zu hören.

 

Der Gesetzgeber hat in seinen Ausführungen genau zwischen „gelegentlich genutzt“, „selten genutzt“ und „dauernd unbenutzt“ unterschieden.

 

Diese Begriffe erläutere ich untenstehend.

 

Was ist eine

 „Dauernd unbenutzte Feuerungsanlage“

Wer seine Feuerstätte stilllegt und die Anschlussöffnung in der Schornsteinwange mit nicht brennbaren Stoffen verschließt – wie bauordnungsrechtlich vorgeschrieben -, bringt zum Ausdruck, dass er den Schornstein unbefristet, d.h. dauernd unbenutzt lässt.

Während dieses Zustands entfällt die Kehr- und Überprüfungspflicht.

Werden diese baurechtlichen Erfordernisse nicht erfüllt, kann unterstellt werden, dass die Feuerstätte kurzfristig wieder in Betrieb genommen wird; d.h.; die Kehr- und Überprüfungspflicht wird nicht unterbrochen.

 

Was ist eine 

Gelegentlich genutzte Feuerstätte”?

Offene Kamine dürfen nach § 4 Abs.3. der 1.Bundes-Immissionsschutzverordnung nur gelegentlich benutzt werden und sind daher i.d.R. in die einmalige Kehrpflicht einzustufen.

Die Benutzung einer Feuerstätte (Ofen, Kaminofen, usw.) nur an Weihnachten und Geburtstagen der Hausbewohner sind ebenfalls als „gelegentlich“ einzustufen. Die Schornsteine gelegentlich genutzter Feuerstätten werden einmal im Jahr gekehrt.

Wird die Feuerstätte jedoch öfters benutzt ist dies nicht mehr gelegentlich sonder sie wird dann „selten genutzt“ mit der Konsequenz, dass sie als so genannte „Zusatzfeuerstätte“ eingestuft wird.

 

Was ist eine

„Selten genutzte Feuerstätte“?

Zusatzfeuerstätten werden auch als selten genutzte Feuerstätten eingestuft und werden üblicherweise in der Übergangszeit im Frühjahr und im Herbst benutzt. Sie kommen zum Einsatz wenn die Witterungsverhältnisse noch keine durchgehende Heizung erforderlich macht.

 

 

Dabei wird nicht unterschieden, wie viele Tage die Feuerstätte in Betrieb ist, Anknüpfungspunkt ist nur die Tatsache, dass sie zusätzlich und mehr als gelegentlich zu einer Zentralheizung benutzt wird.

 

Die Schornsteine von selten genutzten oder so genannten Zusatzfeuerstätten werden zweimal im Jahr gekehrt.

 

Haben Sie Fragen zu diesen Begriffen, dann sprechen Sie mich ruhig darauf an.

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Bundesland: Rheinland-Pfalz
- Zentralinnungsverband (ZIV) -

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